Geschäftsbedingungen für die Errichtung, Wartung und Instandsetzung von Alarmanlagen

1. Geltungsbereich

1.1. Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

2. Kostenvoranschläge, technische Unterlagen

2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag im Umfang des Kostenvoranschlages erteilt wird.

2.2. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3. Angebote

3.1. Angebote werden nur schriftlich, über Fax, oder per Email erteilt.

4. Bestellung und Auftragsbestätigungen

4.1. An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

5. Preise

5.1. Den Preisen ist zugrunde gelegt, das die Arbeiten sofort, kontinuierlich ohne Unterbrechung ausgeführt werden.

5.2. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zu Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag (Mindestlöhne der Eisen und Metallarbeitenden Gewerbe) behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.

6. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen

6.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2. Dem Auftraggeber zumutbare Änderungen, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7. Leistungsausführung

7.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtend, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, der Auftraggeber seine Verpflichtung erfüllt sowie die baulichen und technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter; insbesondere der Behörden, sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leitungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete, versperrbare, Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien sowie den Aufenthalt der Arbeiter zur Verfügung zu stellen.

7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.5. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen, oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellung Termine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.

8.2. Wenn der Beginn der Leistungsausführung oder sie Ausführung selbst verzögert, und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der garantierten oder fix zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerung auflaufende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände die die Verzögerung bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

8.3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. Verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessenen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beschafften Materialien und Geräte anderweitig zur verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

9. Beigestellte Waren

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber ... Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen. Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

10. Zahlung

10.1. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Zustandskommen des Auftrages, ein Drittel bei Leistungsbeginn, und der Rest nach Schlußrechnung fällig.

10.2. Treten Verzögerungen in der Leistgungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnung zu legen und diese fällig zu stellen.

10.3. Werden vom Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen wirtschaftlichen Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

10.4. Die Aufrechnung von Förderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder daß die Gegenforderung des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

10.5. Mahn und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Mahnspesen betragen €.... Pro Mahnung.

10.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von ...% p.A. zu berechnen, hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

11.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 10.3. Bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/ oder sonst zurücknehmen, ohne das dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

12.1. Bei Montage und Instandsetztungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden

a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich:solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12.2. Die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen und/oder Räumen durch Melder bewirkt, daß bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber dem vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchverhinderung bietet die Alarmanlage nicht.

12.3. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung können nicht ausgeschlossen werden.

12.4. Dem verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

13. Gewährleistung

13.1. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistungen in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des §928 ABGB keine Gewährleistung statt.

13.2. Unbeschadet eines Wandlungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist, ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so nach Wahl des Auftragnehmers angemessenen Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

14. Schadenersatz

14.1. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.

14.2. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein, oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

14.3. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

15. Produkthaftung

15.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- Betriebsanleitung oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

16. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist:.......................................................

(Sitz des Auftragnehmers)


Erläuterungen

Die Geschäftsbedingungen sind als Beiblatt allen für das Zustandekommen eines Auftrages wesentlichen Erklärungen beizulegen; es ist daher notwendig, um unmittelbar entgegengenommenen Aufträgen, in Angeboten und Auftragsbestätigungen auf die Geltung der Geschäftsbedingungen, am besten von Verwendung von Vordrucken in folgender Weise hinzuweisen:

Auftragsformular: Ich/wir erteilen unter Zugrundelegung der Geschäftsbedingungen für die Einrichtung, Wartung und Instandsetzung von Alarmanlagen von der Bundesinnung der Elektrotechniker, Radio- und Videoelektroniker nachstehenden Auftrag:

Ich/wir bestätigen den erhalt eines Exemplare der Geschäftsbedingungen für die Einrichtung, Wartung und Instandsetzung von Alarmanlagen die diesem von mir/uns erteilten Auftrag zugrunde liegen. (Unterschrift)

Angebot/Offert: Wir bieten Ihnen unter Zugrundelegung der Geschäftsbedingungen für die Einrichtung, Wartung und Instandsetzung von Alarmanlagen, herausgegeben von der Bundesinnung der Elektrotechniker, Radio- und Videoelektroniker, an...

Auftragsbestätigung: Wir danken für Ihre Bestellung, und nehmen die Ausführung dieser Bestellung/dieses Auftrages unter Zugrundelegung der Geschäftsbedingungen für die Einrichtung, Wartung und Instandsetzung von Alarmanlagen, herausgegeben von der Bundesinnung der Elektrotechniker, Radio- und Videoelektroniker, an.

Aufgrund bestehenden kartellrechtlichen Bestimmungen können feste Prozentsätze im Punkt 10.6 nicht vorgegeben werden; es ist Ihnen überlassen, den für Ihr Unternehmen maßgeblichen wert zu einzusetzen. Erfahrungsgemäß wird sich der einzusetzende Zinssatz nach Ihren Bankkontitionen richten wird.

Beigestellte Waren: Hier ist gegebenenfalls für jene Geräte und sonstige Materialien, die der Auftraggeber selbst beistellt, ein Prozentsatz einzusetzen, der als Anschlußprovision vom Warenpreis dem Auftraggeber berechnet wird; die Höhe dieses Prozentsatzes wird von jedem Unternehmen nach den innerbetrieblichen Vorgaben individuell fest zusetzen sein.

Es ist zwischen Kostenvoranschlägen und Angeboten zu unterscheiden: Der Kostenvoranschlag stellt lediglich eine Kostenermittlung dar, die noch nichts darüber besagt, ob das Unternehmen daß den Kostenvoranschlag erstellt hat, auch bereit oder in der Lage ist, die Arbeit zu den sogenannten Preisen auszuführen; für die Erstellung eines Kostenvoranschlages kann grundsätzlich ein Entgelt verlangt werden und zwar auch von einem Verbraucher, sofern sofern auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

Kostenvoranschläge können aber auch schadenersatzpflichtig machen, etwa dann wenn der Empfänger des Kostenvoranschlages im Vertrauen auf die Richtigkeit des Kostenvoranschlages Handlungen gesetzt hat, wie z.B. bei Abgabe einer Abfindungserklärung der Versicherung gegenüber und sich dann herausstellen sollte, daß der Kostenvoranschlag unvollständig oder sonst unrichtig gewesen ist.

Sollte ein Auftrag unter Zugrundelegung eines vorgelegten Kostenvoranschlages, erteilt werden, so ist Verbrauchern gegenüber die Richtigkeit des Kostenvoranschlages als gewährleistet anzusehen, wenn nicht vorher das Gegenteil ausdrücklich erklärt worden ist.

Aber auch Unternehmen gegenüber resultieren aus einem Kostenvoranschlag, der dem Auftrag zugrunde gelegt ist, Rechtsfolgen. Wurde für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages, Gewähr leistet, kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehenen Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern. Resultieren die Mehrkosten aus Umständen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, können diese Mehrkosten auch beim gewährleisteten Kostenvoranschlag verrechnen kann. Hat jedoch der Auftragnehmer seine Warnpflicht verletzt, etwa weil aufgrund spezifischer Gegebenheiten beim Auftraggeber bestimmte Maßnahmen vorzusehen gewesen wären, um das einwandfreie Funktionieren der Anlage zu ermöglichen und waren diese Maßnahmen im Kostenvoranschlag nicht vorgesehen, hat der Auftraggeber das Recht, vom vertrag zurückzutreten, erlangt er jedoch die Ausführung des Auftrages, muß er in der Regel die Mehrkosten, die auch dann angefallen wären, wenn die erforderlichen Maßnahmen von vorhinein im Kostenvoranschlag berücksichtigen gewesen wären, bezahlen. Wurde dem Auftrag jedoch ein Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so hat der Unternehmer dies dem Auftraggeber bei sonstigem Verlust jeglichen Anspruches auf die Mehrarbeit sofort anzuzeigen; der Auftraggeber kann dann, wenn er die Mehrkosten nicht ragen will, unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer bisher erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten.

Das Angebot stellt hingegen eine Erklärung eines Vertragsteiles dar, zu bestimmten Bedingungen einen Vertrag abzuschließen; der Empfänger des Anbotes kann dieses Anbot durch Erklärung (Annahme, Bestellung, Auftragsbestätigung) annehmen. Der Vertrag ist dann gemäß dem Anbot auszuführen, ein Anspruch auf mehr Leistung etc. bestehen nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Häufig stellen als "Kostenvoranschlag" bezeichnete Erklärungen bereits Anbote dar, insbesondere dann, wenn der Unternehmer sich bereits im Kostenvoranschlag zu Erbringung der veranschlagten Leistung anbietet.

Vielfach wird in anboten darauf hingewiesen, daß diese "freibleibend" sei. Dies bedeutet, das das Anbot den denjenigen, der es erstellt, unverbindlich ist. Die Annahme eines solchen Anbotes würde dann seinerseits ein Anbot zum Vertragsabschluß darstellen, daß dem Empfänger dieses Anbotes, also vom Ersteller des ursprüngliche freibleibenden Anbotes durch entsprechende Erklärung (Auftragsbestätigung, etc.) angenommen werden muß, damit ein Vertrag zustande kommt.

Gleiches gilt sinngemäß dann, wenn das erstellte Anbot vom Empfänger des Anbotes nur modifiziert angenommen wird. In diesem Fall stellt die modifizierte Annahme ein neues Anbot dar, daß dann vom Empfänger des ursprünglichen Anbotes angenommen oder abgelehnt werden kann.

Ob eine Erklärung als Anbot oder Annahme zu verstehen ist, hängt nicht von der Bezeichnung ab, unter der sie angegeben wird; maßgeblich ist der Inhalt der Erklärung.